Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts aufgrund Großzügigkeit

Ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts aufgrund von Großzügigkeit gegenüber Verwandten gerechtfertigt?
Eine 73jährige Betroffene, die wegen Alkoholabhängigkeit unter Betreuung steht, wurde Erbin eines großen Vermögens. Im Zuge dessen hat sie mehrfach Bargeld und wertvollen Schmuck an Verwandte verschenkt. Dies nahm die Betreuerin, die auch für die Vermögenssorge eingesetzt war, zum Anlass, einen Antrag auf Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts zu stellen.

Die Folge eines Einwilligungsvorbehalts ist, dass die Betroffene für alle vermögensrechtlichen Geschäfte (auch Schenkungen) die Zustimmung der Betreuerin einholen muss. Dagegen legte die Betroffene Beschwerde, später Rechtsbeschwerde ein. Der BHG hat festgestellt, dass auch bei einem umfangreichen Vermögen ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Vermögensgefährdung vorliegen. Die Freigiebigkeit der Betroffenen gegenüber ihren Verwandten wurde dafür nicht als ausreichend betrachtet. Obwohl der Gesundheitszustand der Betroffenen zwar als sehr bedenklich anzusehen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Freigiebigkeit krankhafte Ursachen hat und dadurch eine erhebliche, künftige Vermögensgefährdung gegeben ist, die die Anordnung einer so einschniedenden Maßnahme erforderlich machen würde. (BGH, Beschluss v. 27.04.2016, AZ: XII ZB 7/16)

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