Führt es zum Betreuerwechsel, wenn der Ehegatte, der ehrenamtlicher Betreuer ist, die eidesstattliche Versicherung in eigener Sache abgeben muss?

Beseitigt dies zwangsläufig dessen Geeignetheit, die Betreuung weiterzuführen?
Wenn eine Person zum Betreuer bestellt werden soll, muss diese persönlich und fachlich hinreichend dazu geeignet sein. Zum Betreuer kann beispielsweise nicht bestellt werden, wer selbst geschäftsunfähig ist, da dann keine wirksame Stellvertretung möglich ist.

Ebenso kann in der Regel nicht zum Betreuer bestellt werden, wer selbst psychisch krank ist. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten selbst nicht vollständig erledigen kann, nicht zum Vertreter für einen anderen bestellt werden soll, bzw. kann. So jedenfalls der Regelfall. Es handelt sich bei der Betreuerbestellung aber auch immer um eine Ermessensentscheidung, in deren Verlauf auch über eventuell bestehende Schwierigkeiten in der Person des Betreuers hinweggesehen werden kann, wenn es dem objektiven Wohl der zu betreuenden Person entspricht. Beispielsweise dann, wenn zwischen dem Betroffenen und demjenigen, der zum Betreuer bestellt werden soll, ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Dieses kann gegenüber den Zweifeln bezüglich der Geeignetheit des Betreuers so viel mehr ins Gewicht fallen, dass eine Betreuerbestellung trotzdem möglich sein kann. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen – beispielsweise ist es möglich, dass ein noch nicht Volljähriger zum Betreuer eines Elternteils bestellt wird, wenn keine Überforderung besteht und aufgrund des Vertrauensverhältnisses eine ordnungsgemäße Erledigung der Betreueraufgaben gewährleistet ist. Entscheidend sollte immer sein, dass durch die Entscheidung, wer zum Betreuer bestellt wird, eine sinnvolle Lösung erzielt wird, auch wenn die Begleitumstände bisweilen außergewöhnlich sind.
Unter die persönliche Eignung als Betreuer fällt auch die Frage, ob derjenige, der zum Betreuer bestellt werden soll, schon einmal strafrechtlich verurteilt wurde oder die eidesstattliche Versicherung (Schuldnerverzeichnis) abgeben musste. Sollte dies der Fall sein, wird angenommen, dass die persönliche Eignung zur Führung eines Betreueramtes fehlt – so jedenfalls wenn es darum geht, ob jemand erstmals zum (Berufs-)Betreuer bestellt werden soll. Denn aus einer strafrechtlichen Verurteilung oder aus dem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis kommt nach allgemeiner Ansicht eine persönliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, die der Übernahme eines Betreueramtes entgegensteht.
Die Frage, die uns dazu im Speziellen beschäftigt ist, die, ob ein Familienangehöriger / Ehegatte, der schon lange Betreuer ist, diese Eignung auch verliert, wenn er zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Muss er dann zwangsläufig als Betreuer entlassen werden? Oder zählt der bisherige reibungslose Ablauf und das Vertrauensverhältnis zwischen den Familienangehörigen mehr? Spielt es eine Rolle, aufgrund welcher Umstände der Betreuer in eine Situation kam, in der die Abgabe der eV notwendig wurde?
Es macht einen Unterschied, ob jemand erstmals als (Berufs-)Betreuer bestellt werden soll, von Anfang an Zweifel an seiner Geeignetheit bestehen und deshalb abgelehnt wird. Oder ob jemand eine Betreuung ehrenamtlich, evtl. als Familienangehöriger, ohne Beanstandung schon längere Zeit führt und im Laufe der Zeit Zweifel an der Geeignetheit aufkommen. Dabei muss auch unterschieden werden, ob es sich um eine strafrechtliche Verurteilung handelt – in diesem Fall wird die Ungeeignetheit wohl die Regel sein. Oder ob es sich um (vielleicht sogar unverschuldete) finanzielle Probleme handelt, die im weiteren Verlauf zur Abgabe der eV geführt haben.
In einem unserer Stiftung bekannt gewordenen Fall besteht aktuell die Befürchtung, dass eine ältere Dame, sie sich seit Jahren aufopferungsvoll um ihren pflegebedürftigen Ehemann kümmert und für den sie zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt wurde, die Betreuung verlieren könnte. Aufgrund der Tatsache, dass beide Ehepartner schon lange erkrankt und deshalb immer mehr in finanzielle Nöte geraten sind, kam es mittlerweile dazu, dass die Ehefrau die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Wie oben dargestellt, ist dies – formal gesehen – ein Kriterium, welches für ihre „Ungeeignetheit“ als Betreuerin sprechen könnte. Darf ihr deshalb die Betreuung weggenommen werden? Unserer Ansicht nach müssen hier alle einzelnen Umstände überprüft und mit besonderer Vorsicht gegeneinander abgewogen werden. Zum einen handelt es sich bei diesem Fall um eine ehrenamtliche Betreuung durch die Ehefrau und nicht um eine Berufsbetreuung. Es sind also etwas andere Maßstäbe anzusetzen. Zum anderen wird es sicherlich sinnvoll sein, eine solche Familie/Person beratend zu unterstützen, was die Regelung der finanziellen Probleme betrifft. Deshalb aber einen fremden Betreuer, der ab sofort alle Entscheidungen bezüglich der Versorgung, Pflege und rechtlichen Vertretung des schwer kranken Ehemannes übernimmt, einzusetzen, erscheint uns aber keinesfalls gerechtfertigt oder angemessen. Vor allem möchten wir in diesem Zusammenhang auf den Schutz der Familie – verankert im Grundgesetz, Art. 6 – hinweisen. Der allgemeine Grundsatz, dass persönliche, familiäre Bindungen zwischen dem Betroffenen und dem potentiellen Betreuer bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen sind, ist in diesem Kontext besonders wichtig. Es bleibt aller Erfahrung nach dabei, dass nahestehende Vertrauenspersonen in der Regel besser geeignet sind, die Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen zu erkennen und umzusetzen, auch wenn es in der sachlichen Beurteilung hinsichtlich der persönlichen Geeignetheit evtl. zu Schwierigkeiten kommt. Es sollten dann eher zusätzliche Hilfen in Erwägung gezogen werden, als sofort einen Betreuerwechsel von der ehrenamtlichen, familiären Betreuung hin zu einer Berufsbetreuung durchzuführen.

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