Ersatzbevollmächtigte

Immer wieder taucht in Vorsorgevollmachten der Begriff des Ersatzbevollmächtigten auf. Darunter versteht man die Person, die anstelle des Bevollmächtigten auftritt, falls der Bevollmächtigte die Vollmacht ausüben kann.

Die besonderen Probleme einer derartigen Regelung in der Vorsorgevollmacht, die sehr häufig ist, liegt darin, dass man nicht weiß, wann der Ersatzbevollmächtigte wirklich eintritt. Es empfiehlt sich daher im Rahmen einer umfassenden Beratung, zu regeln, wann die Ersatzbevollmächtigung wirklich eintritt. Die Regelung kann auch in der Form getroffen werden, dass sie eine Wirkung im Innenverhältnis hat.

Im Außenverhältnis wird es sehr schwierig sein, die Ersatzbevollmächtigung nachzuweisen, wenn der Ersatzbevollmächtigte versucht, irgend ein Rechtsgeschäft zu tätigen, weil der Bevollmächtigte krank ist. Wie kann er nachweisen, dass der Ersatzbevollmächtigungstatbestand eingetreten ist, wenn der Bevollmächtigte nicht in der Lage ist, eine entsprechende Erklärung auszustellen. Viele Geschäftspartner, wie beispielsweise auch die Banken werden eine derartige Vollmacht ablehnen. Hier ist eine ausführliche bzw. richtige Beratung durch einen Experten mehr als notwendig. In vielen Vorsorgevollmachten, die auf dem Markt sind, können hier entsprechende Haftungsfallen existieren.

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