Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Schenkungsrückholung

Der Bundesgerichtshof hat am 06.05.2014 entschieden, dass auch Schenkungen zurückgeholt werden können, wenn mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Grundlage der Schenkung gem. § 313 BGB weggefallen ist.

Hat also beispielsweise ein Lebensgefährte Schenkungen gemacht, um den Lebenspartner im Alter oder wegen Unterhalt abzusichern, dann ging es meistens dem Lebenspartner nicht um Freigiebigkeit, sondern um die Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder als er mit der Schenkung die Solidarität der Parteien auch über den Tod des damals in dem Rechtsstreits Klägers hinaus gewirkt haben sollen.
Hat der Schenker seinerzeit als nicht ehelicher Lebenspartner bezweckt, dass er die Solidarität mit seiner Freundin auch über den Tod hinaus für den Lebensgefährten hinaus gewirkt haben sollte, dann ist mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft die Grundlage der Schenkung weggefallen. In einem derartigen Fall könnte unter Umständen die Schenkung zurückgefordert werden. Hierzu ist natürlich ein Rechtsrat eines entsprechenden Experten, der sich mit Schenkungsrückholungen befasst hat, notwendig.

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