Auswahl des Betreuers – Ermessensentscheidung des Gerichts

Wenn mehrere geeignete Personen als Betreuer in Frage kommen, steht dem Gericht ein Auswahlermessen (§ 1897 Abs. 5 BGB) zu. Diese Ermessensentscheidung des Gerichts ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde allerdings nur eingeschränkt überprüfbar. Der BGH hat hierzu entschieden:

Die vom Richter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Richter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.

Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen als Betreuer steht dem Richter ein Ermessen zu. Diese Auswahlentscheidung ist von der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob der Richter sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Dagegen findet hinsichtlich der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Betreuerauswahl keine Nachprüfung durch das Beschwerdegericht statt. Es reicht aus, wenn die vom Gericht vorgenommene Auswahl des Betreuers möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl nahe- oder sogar näher gelegen hätte.

BGH, Beschluss v. 30.09.2015, AZ: XII ZB 53/15

Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein junger Mann durch einen Blitzschlag schwer geschädigt und daraufhin zum Pflege- und Betreuungsfall wurde. Die geschiedenen Eltern des Betroffenen stritten sich um die Frage, wer von ihnen mit der Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge betraut werden sollte. Das Betreuungsgericht setzte zunächst den Vater als Betreuer ein, was von der Mutter mit der Beschwerde angegriffen wurde. Im Rahmen der verschiedenen Verfahren wurde für kurze Zeit die Mutter als Betreuerin eingesetzt, danach wieder der Vater. Beide legten unterschiedliche Behandlungs- und Therapiekonzepte für den Betroffenen vor. Im darauf folgenden Rechtsbeschwerdeverfahren konnten schließlich keine Fehler des Betreuungsgerichts hinsichtlich der Ermessensentscheidung, wer Betreuer werden sollte, festgestellt werden. Es wird in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur überprüft, ob das Gericht das ihm zustehende Ermessen richtig ausgeübt hat, also entsprechend gewürdigt und die Eignung des Betreuers festgestellt hat. Ob hinsichtlich der vorgelegten Behandlungskonzepte das eine oder das andere besser oder schlechter für den Betroffenen geeignet ist, war hier nicht zu berücksichtigen.

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