Alters- und Pflegeheime

Vielfach erleben wir in der Praxis, dass Pflege- oder Altersheime sich vor Abschluss des Heimvertrages eine Vorsorgevollmacht zeigen lassen oder sogar die Aufnahme in ein Heim oder den Abschluss eines derartigen Heim- oder Pflegevertrages von der Existenz einer Vorsorgevollmacht abhängig machen. Derartige Vorsorgevollmachten können wegen Umgehung von § 1896 II 2 BGB gem. § 134 BGB unwirksam sein.

Vorsorgevollmacht – Betreuung

In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und mit einer Anordnung der Betreuung endet, obwohl eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Hintergrund ist, dass bei Gericht die Vorsorgevollmacht meistens nicht bekannt ist oder dass die Angehörigen von einer Vorsorgevollmacht nichts wussten und später, als diese gefunden wurde oder Dritte, die sich vielleicht die Vorsorgevollmacht haben geben lassen, […..]
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Vorsorgevollmacht

Es ist technisch auch möglich, dass man für gewisse Gebiete jemanden bevollmächtigt bzw. jemanden eine Vorsorgevollmacht erteilt und für die anderen Gebiete entscheidet, dass man hierfür einen Betreuer haben wünscht. Dies geschieht aufgrund einer Betreuungsverfügung, durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht oder im Rahmen einer Gerichtsverhandlung, dass man den Richter veranschaulicht, dass man für einige Gebiete eine Betreuung wünscht, soweit […..]
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Betreuung – eigener Antrag chancenlos

Nach § 1896 ff. BGB kann jemand einen Antrag auf Betreuung stellen, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten zu besorgen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Antrag auf Betreuung nicht erfolgreich vom Gericht entschieden werden. So ist z. B. ein blinder Mensch nicht in der Lage einen Antrag auf […..]
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Überwachungsfunktion

Immer wieder kommt es im Betreuungsverfahren vor, dass schnell eine Vorsorgevollmacht erstellt wird, um das Betreuungsverfahren zu verhindern. Die Vorsorgevollmacht kann aber eventuell daran scheitern, dass der Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten des Bevollmächtigten ausreichend zu überwachen. OLG Hamm, Betreuungsrecht Praxis 2001, Seite 870.

Video

Immer wieder taucht bei Vorsorgevollmachten das Problem auf: Hat der Vollmachtgeber, der meist verstorben ist, überhaupt die Vollmacht in diesem Umfang geben wollen?, war er damit einverstanden, dass das Familienhaus an jemand Fremden verkauft wird?, war er mit finanziellen Transaktionen des Vollmachtgebers einverstanden? usw. Gerade für diese Fälle ist es immer in der Praxis wichtig, dass ein Video als Beweis […..]
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Kontrollbetreuung – Schwieriger Fall

Vielfach erleben wir in der Praxis, dass Dritte eine Kontrollbetreuung gegenüber einer ausgeübten Vorsorgevollmacht bei Gericht anregen mit der Begründung, dass wegen der Schwierigkeit der Geschäfte oder Tätigkeiten, die der Bevollmächtigte vornehmen muss, eine Kontrollbetreuung notwendig wäre, weil der Bevollmächtigte nicht in der Lage ist, diese Art und Weise der Geschäfte oder Tätigkeiten auszuüben. Nach anerkannter Rechtsprechung gilt, dass allein […..]
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Gesundheitsdaten

Der Betreuer hat zwar gemäß § 1902 BGB, wenn im die Gesundheitssorge zugeteilt wurde, das Recht, von dem Arzt, über die Krankheit des Patienten informiert zu werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Betreute mit der Weitergabe der Daten nicht einverstanden war und er noch einen entsprechenden Willen äußern konnte § 1901 III BGB. Bei der Einwilligungsfähigkeit und Weitergabe der […..]
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Schweigepflicht

Für den Betreuer gibt es im Gesetz keine Bestimmung, dass er der Schweigepflicht unterliegt. Er muss in Betreuungsfällen, also in Fällen, die ihn als Betreuer betreffen, vor Gericht aussagen. § 203 StGB – die Schweigepflicht (beispielsweise für Ärzte) gilt für den Betreuer nicht.

Ablehnung der Betreuung durch den Betreuten

Wenn bei dem Betreuten die freie Willensbestimmung fehlt und damit auch die Geschäftsfähigkeit, ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 1896 Satz 1 BGB die Ablehnung einer Betreuung durch den Betroffenen unbeachtlich, anderseits aber auch nicht mehr die Möglichkeit einer wirksamen Vollmachtserteilung gegeben.

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