Kinderrechte

Der Sohn, Herr Markus T., hat in Bielefeld für seine Mutter Betreuung angeregt, da sie versäumt hat, ihm eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Aufgrund der Krankheit der Mutter und aufgrund der Handlungsunfähigkeit der Mutter, war die Betreuung dringend notwendig, da die Ärzte ihm im Krankenhaus erklärten, dass er bezüglich seiner Mutter keinerlei Rechte hat und auch nichts bezüglich Operationen oder Behandlungen entscheiden kann. Die Ärzte klärten ihn auf, dass sie sich strafbar machen würden, wenn sie ihm überhaupt etwas über die Krankheit der Mutter erzählen.

Er stellte somit einen Betreuungsantrag bei Gericht und regte natürlich an, dass er Betreuer wird. Er musste sich allerdings seitens des Gerichts eines besseren belehren lassen und war über die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld völlig entsetzt.

Das Gericht wies daraufhin, dass er als Kind kein suggestives Recht hat, zum Betreuer bestellt zu werden. Er kann nicht einmal anregen, einen Betreuer, von dem er glaubt, dass er für seine Mutter schlecht ist, zu entlassen. Das Gericht wies nochmals ausdrücklich daraufhin, dass die Angehörigen irgendwelche Rechte im Betreuungsverfahren nicht haben. Dieser Fall und diese Entscheidung zeigen nach Ansicht des Unterzeichners deutlich, wie fehlerhaft das Betreuungsgesetz ist. Das Gericht wies daraufhin, dass das Gericht nach wie vor nach § 1897 BGB bei der Auswahl des Betreuers vorgeht und nicht nach familienrechtlichen Beziehungen. Das Gericht wies den Antrag des Sohnes sogar wegen Unzulässigkeit zurück, weil der Sohn bezüglich der Bestellung eines Betreuers keine Rechte – auch nicht aus Art. 6 des Grundgesetzes abgeleitet – hat (!).

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