Keine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

Die rechtliche Betreuung darf nicht gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. Fraglich ist, wie der Wille des Betroffenen zu definieren ist und was man darunter versteht. Man muss von dem sogenannten „freien Willen“ ausgehen. Der Begriff des freien Willens umfasst die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und gleichzeitig die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es auch nur an einem dieser beiden Elemente, so liegt kein freier Wille vor. Dabei erfordert das Element der Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen, im Grundsatz die Für und Wider einer Betreuungsbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, ohne die Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen zu überspannen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können. Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Ob freier Wille vorhanden ist, sollte mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens festgestellt werden.

Rechtsanwältin Magdalena Gediga

Themen
Alle Themen anzeigen