Gutachterqualifikation

Nach anerkannter Rechtsprechung muss der Gutachter für die Begutachtung der Betreuungsbedürftigkeit ein Facharzt für Psychiatrie sein. Vielfach erleben wir in der Praxis allerdings Fälle, bei denen Gutachter – wie erst kürzlich bei einem Fall – ganz andere Fachgebiete haben, die oftmals mit dem zu begutachtenden Gebiet nichts zu tun haben.

Das Gericht kann ein derartiges Gutachten nicht einfach der Entscheidung zu Grunde legen, sondern das Gericht muss die Sachkunde des Arztes dann in der Entscheidung darlegen (BGH Familienrechtszeitung 2017 Seite 234).

Problematisch sind oftmals auch die Fälle, die wir in der Praxis immer wieder erleben, dass das Gutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ohne dass das Gericht den Beteiligten zuvor ausreichend Zeit zur Stellungnahme gegeben hat. Auch dies ist ein Verstoß gegen das Betreuungsrecht.

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