Zeitliche Begrenzung der geschlossenen Unterbringung

Besondere Zurückhaltung im Rahmen der zeitlichen Festsetzung einer geschlossenen Unterbringung ist vor allem dann geboten, wenn es um die erstmalige Anordnung einer Unterbringung geht. Im Hinblick auf den hohen Rang der Freiheitsrechte einer Person wird von der Rechtsprechung zu Recht eine besonders gewichtige Begründung dafür gefordert.

In der Regel beträgt die Höchstfrist, die für eine geschlossene Unterbringung vom Gericht angeordnet werden kann, ein Jahr (§ 329 Abs. 1 FamFG). Wenn darüber hinaus eine längere Unterbringung angeordnet oder genehmigt werden soll, muss dies ausreichend begründet werden (siehe auch BGH, Beschluss v. 06.04.2016 , AZ: XII ZB 575/15).
Die Gründe, die dazu führen können, sind z. B. konkrete Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder die anhaltende Eigengefährdung des Betroffenen aufgrund von fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten des Zustandes des Betroffenen. Natürlich können Beurteilungen darüber von Richtern, Betreuern oder Behördenmitarbeitern nicht ausreichen, um eine Verlängerung der geschlossenen Unterbringung zu rechtfertigen. Notwendig dafür sind vielmehr aussagekräftige, fundierte Sachverständigengutachten. Aus diesen Gutachten müssen für das Gericht klar erkennbare und deutlich hervortretende Gründe ersichtlich sein, die die Verlängerung einer geschlossenen Unterbringung rechtfertigen können. Vor allem wird gefordert, dass das Sachverständigengutachten konkrete, fundierte Aussagen dazu enthält, dass die voraussichtliche Heilungsdauer – basierend auf einem ebenfalls darzulegenden Therapieplans – mehr Zeit als die übliche Unterbringungsdauer in Anspruch nehmen wird. Außerdem muss aus der Entscheidung hervorgehen, dass das Gericht sich ausreichend mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt hat.

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