Die Entlastungserklärung für den Betreuer – unserer Meinung nach unhaltbar

Betreuuer können sich von Betroffenen sogenannte „Entlastungserklärungen“ unterschreiben lassen. Damit bestätigen die Betreuten, dass der Betreuer die Vermögenssorge ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vor dem Betreuungsgericht entfällt daraufhin die Rechnungslegung.

Ebenso kann sich der Betreuer von dem nachfolgenden, neu eingesetzten Betreuer, eine Entlastungserklärung unterschreiben lassen. In diesem Fall entfällt ebenfalls die Rechnungslegung.

Dadurch entfällt zwar nicht eine ggf. vorliegende strafbare Handlung des Betreuers, gleichwohl bestehen gegen diese Praxis unserer Meinung nach erhebliche Bedenken. Denn eine solche Vorgehensweise stellt geradezu den „Nährboden“ dar für die schon bekannte Art und Weise von einzelnen Betreuern, die Betroffenen unter Druck zu setzen und so hinsichtlich vermögensrechtlichen Angelegenheiten schalten und walten zu können, wie es ihnen gefällt und in die eigene Tasche zu wirtschaften. Angehörige oder interessierte Dritte, die etwaige betrügerische Machenschaften durchschauen, müssen erst einmal vorhanden und zur Gegenwehr im Interesse des Betroffenen bereit sein.

Auch die – zum Teil schon bekannt gewordene – kollusive, betrügerische Zusammenarbeit mehrerer Betreuer wird dadurch unterstützt.

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