Kaufsucht in ausgeprägter Form – Die Einrichtung einer Betreuung mit Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist oft die einzige Lösung

Vermehrt werden uns durch Angehörige Fälle geschildert, in denen es darum geht, dass Betroffene unter Kaufsucht leiden und dadurch in die Überschuldung geraten. Oftmals ist es dabei so, dass den Betroffenen durch Banken sogar zusätzliche Kredite bereitgestellt werden, die jedoch auf absehbare Zeit nicht mehr bedient werden können. In einigen Fällen können die Betroffenen durch finanzielle Unterstützung Angehöriger „aufgefangen“ werden. In den meisten Fällen müssen die Angehörigen jedoch feststellen, dass dadurch letztendlich keine Lösung des grundsätzlichen Problems erreicht wird. Begleitend existiert in vielen dieser Fälle noch eine Beziehung der Betroffenen zu einer dritten Person, durch die die Betroffenen dahingehend manipuliert werden, immer wieder Geld zur Verfügung zu stellen.

Entgegengewirkt kann diesen Fällen nur dadurch, dass eine Betreuung in Verbindung mit einem Einwilligungsvorbehalt für die Betroffenen eingerichtet wird. Dies stellt zwar den betreuungsrechtlich massivsten Einschnitt in die Selbstbestimmung des Betroffenen dar, ist jedoch oft die einzige Möglichkeit, die Betroffenen vor weiterem Schaden zu bewahren.

 

 

 

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