Eigentum des Betreuten – unglaublicher Betreuer

Ein unglaublicher Vorgang wurde uns heute mitgeteilt. Ein Betreuer erklärte gegenüber den
Angehörigen: „Die Wohnung Ihres Vaters wird verkauft. Er muss in ein Altenheim. Er kann
nicht mehr in der Wohnung gepflegt werden, da die Versorgung im Altenheim besser
gesichert ist. Im Übrigen will ich die Wohnung sowieso verkaufen. Um das Inventar müssen
Sie sich nicht kümmern. Im Rahmen der Kaufverhandlungen habe ich mit dem Käufer
vereinbart, dass er das Inventar mit als Verpflichtung im Kaufvertrag entrümpeln muss“.

Geht’s noch?

Wir erleben hier Fälle, wo man sich wirklich nur noch mehr wundern kann. Haben die
Betreuer von dem Deutschen Eigentumsrecht, das im Grundgesetz durch Art. 14 abgesichert
ist, nichts gehört?

Aber letztendlich muss man sagen, die Betreuer können ja gar nichts dafür, weil sie in einem
derartigen Fall die Wohnung entrümpeln müssten. Wobei der der Staat kein Geld für das
Sicherstellen oder für die Klärung der Eigentumsfrage des Inventars der Wohnung zur
Verfügung stellt. Egal, ob die Gegenstände Dritten gehören, woher soll der Betreuer dies
wissen? – werden diese Gegenstände, auch alte Familienbilder, Urkunden und Ähnliches
entsorgt. Dies ist von Seiten der Betreuer verständlich, weil sie kaum ständig derartige
Gegenstände aufbewahren können und ihnen niemand für die Aufbewahrung bezahlt. Hier ist
eine klare Lücke im Gesetz, die hier der Betreuer schon sehr krass lösen wollte. Die Lösung
wäre grob rechtswidrig, weil der Betreuer Dritten die Räumung gar nicht übertragen darf.

 

 

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