Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten

Die Position des Verfahrenspflegers wird in der Praxis auch von Gerichten auch oft falsch gesehen. Ein Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Aus diesem Grund kann auch die Bekanntgabe eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit nicht nur an den Verfahrenspfleger inhaltlich zur Kenntnis gegeben werden, sondern muss auch – soweit der Betreute verfahrensfähig ist – ihm zur Kenntnis übergeben werden. […..]
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