Ablehnung der Betreuung durch den Betreuten

Wenn bei dem Betreuten die freie Willensbestimmung fehlt und damit auch die Geschäftsfähigkeit, ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 1896 Satz 1 BGB die Ablehnung einer Betreuung durch den Betroffenen unbeachtlich, anderseits aber auch nicht mehr die Möglichkeit einer wirksamen Vollmachtserteilung gegeben.

Geschäftsunfähigkeit

Ein großes Problem ist bei vielen Betreuungsverfahren die Frage, ob eine Partei prozessfähig ist oder nicht. Die neuste Rechtsprechung verlangt von den Gerichten, dass sie vor der Beurteilung der Prozessfähigkeit die angebotenen Beweismittel in vollem Umfang auszuschöpfen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil aus dem Jahre 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass falls Gerichte eine Prozessunfähigkeit annehmen, dass dann ein Betreuer […..]
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Betreuung mit Geschäftsunfähigkeit

Eine Betreuung, die zusätzlich die Geschäftsfähigkeit umfasst, wird in der Praxis „Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt“ genannt. Die Situation, die einer Entmündigung gleichzusetzen ist, wird nach der Rechtsprechung gerade oftmals in Fällen angewandt, in denen man mit relativ niedrigem Vermögen sinnlose Bestellungen tätigt oder, was auch sehr problematisch ist, wenn jemand der Ansicht ist, dass er in seinem Recht ist und eine […..]
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