Betreuungsrecht – Sachverständigengutachten

Der Bundesgerichtshof hat erst wieder vor kurzem entschieden, (26.09.2018 XII ZB 395/18), dass der Betreute das Sachverständigengutachten, welches in einem Betreuungsverfahren über einen Betreuten erstellt wird, persönlich in seinem vollen Wortlaut erhalten muss. Nur unter den Voraussetzungen des § 288 I FamFG kann davon abgesehen werden, nämlich wenn dies, nach dem ärztlichen Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine […..]
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Tatort Betreuung – Einstweilige Anordnung

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 I FamFG kann vorläufig ein Betreuer bestellt werden, wenn beispielsweise für die betroffene Person dringend Entscheidungen im Krankenhaus oder für eine ärztliche Operation getroffen werden muss und niemand da ist, der die Entscheidung treffen kann bzw. keine Vorsorgevollmacht vorgelegt wurde. Wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, seine eigenen Angelegenheiten […..]
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Räumungspflicht – Entmündigung

Immer wieder werden Fälle bekannt, bei denen Betreute letztendlich entmündigt werden. Es wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, nur weil der Betroffene nicht in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Ich zitiere hier wörtlich aus einem skandalösen Gutachten, das dem Unterzeichner vorliegt. In dem Gutachten wird ausgeführt: „…Es kommt immer wieder zu Verzögerungen bei Zahlungen und Überweisungen. Durch dieses Verhalten […..]
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Postvollmacht

Immer wieder erleben wir in fast jedem Betreuungsbeschluss den ein Gericht erlässt, dass der Betreute auch einen Beschluss erhält mit dem Vermerk auch für Post. Dies bedeutet, dass der Betreute keine Post mehr erhält. Wir halten diese Regelung für verfassungswidrig. Der Betreute bekommt auch nicht Abschriften der Post, die dann ab diesem Zeitpunkt an den Betreuer geschickt wird. Wir haben […..]
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Betreuung – Persönlichkeitsrechtsverletzung

Immer wieder werden uns Fälle mitgeteilt, bei denen Richter ohne Anmeldung den Betreuten besuchen haben, der Betreuer aufgrund eines Generalschlüssels in der Wohnung des Betreuten ein- und ausgeht und auch fremde Personen die Wohnung betreten. Der Unterzeichner vertritt die Ansicht, dass das Persönlichkeitsrecht nicht im Betreuungsrecht endet. Der Betreuer müsste, soweit dies aufgrund des Gesundheitszustandes des Betreuten noch möglich ist, […..]
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