Was bedeutet der Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“?

Viele Betroffene und Angehörige sind sich über die Bedeutung und dem Umfang des Aufgabenkreises „Gesundheitssorge“ nicht im Klaren. Oft wird darunter verstanden, dass Betreuer grundsätzlich für die Betreuten Arzttermine vereinbaren und sie dorthin begleiten. Davon kann aber nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ beinhaltet zunächst einmal die Organisation medizinischer, pflegerischer und medikativer Versorgung des Betroffenen für jede […..]
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Gesundheitsdaten

Der Betreuer hat zwar gemäß § 1902 BGB, wenn im die Gesundheitssorge zugeteilt wurde, das Recht, von dem Arzt, über die Krankheit des Patienten informiert zu werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Betreute mit der Weitergabe der Daten nicht einverstanden war und er noch einen entsprechenden Willen äußern konnte § 1901 III BGB. Also bei Einwilligungsfähigkeit und Weitergabe […..]
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Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht

Für den Betreuer gibt es im Gesetz keine Bestimmung, dass er der Schweigepflicht unterliegt. Er muss also in Betreuungsfällen, also in Fällen, die ihn als Betreuer betreffen, vor Gericht aussagen. § 203 StGB – Schweigepflicht (beispielsweise für Ärzte) gilt für den Betreuer nicht.

Information über Betreuung

Der Betreuer ist generell nicht verpflichtet, Dritte über die Betreuung einer Privatperson zu informieren. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt genehmigt wurde. Dann ist der Betreute nicht mehr geschäftsfähig und der Betreuer führt die Geschäfte weiter und muss natürlich von der Betreuungsbedürftigkeit informieren.

Betreuungsgericht ermächtigt Betreuerin grundlos zum Aufgabenkreis „Widerruf der Vorsorgevollmacht“

Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit zum Ausdruck gebrachte Absicht eines Betroffenen, eine zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen nicht rechtfertigen, dass die Aufgabenkreise des Betreuers auf den weiteren Wirkungsbereich „Widerruf der Vorsorgevollmacht“ ausgedehnt werden (BGH, Beschluss v. 13.07.2016, AZ: XII ZB 488/15). Eine Betroffene, für die eine Betreuung eingerichtet war, hatte eine […..]
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Freiheit zur Krankheit ist zu akzeptieren – auch gegen vermeintliche „Vernunft“

Die „Freiheit zur Krankheit“ ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts eines jeden Menschen. Wenn es um die Frage geht, ob jemand medizinisch behandelt werden muss oder darf, ist die medizinische Indikation und die Empfehlung der Ärzte nicht das alleinige „Maß der Dinge“. Es ist auch nicht die vorrangige Aufgabe von Betreuern oder Vorsorgebevollmächtigten die Gesundheit der ihnen anvertrauten Betroffenen zu schützen oder […..]
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Die unterschiedlichen Blickwinkel des Betreuungsrechts

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, der in betreuungsrechtlicher Sicht aus sehr unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden kann: Eine ältere Dame (84 Jahre) hatte einem jungen Mann, der ihr „flüchtig“ bekannt war, einen Betrag in Höhe von 11.400 Euro zukommen lassen. Nachdem die beiden Töchter der Dame davon erfahren hatten, regten sie bei Gericht ein Betreuungsverfahren für ihre Mutter an. […..]
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Verfahrenspfleger oft eingeschränkt in seiner Unterstützungsfunktion

Wenn es darauf ankommt, sind dem Verfahrenspfleger oft „die Hände gebunden“. Grundsätzlich ist es so, dass der Verfahrenspfleger, der ja zur „Unterstützung“ des Betreuten eingesetzt wird, nicht selbst wirksam einen Rechtsanwalt beauftragen kann, der die Interessen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt. Dies führt in einigen Fällen zu nicht hinzunehmenden Ergebnissen. Dies beispielsweise dann, wenn es um freiheitsentziehende Maßnahmen geht, die […..]
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Vermögenssorge – abhängig von der finanziellen Situation des Betreuten

Vermögenssorge – Wenn es die finanzielle Situation des Betreuten erlaubt, darf er sich auch vermeintlich „unvernünftige“ Wünsche erfüllen. Wir erleben es immer wieder: Betreuer orientieren sich an ihren eigenen, ganz persönlichen Ansichten, was Geld ausgeben angeht! Fakt ist, dass sie immer das Wohl des Betreuten beachten müssen. Und dies bedeutet, dass – wenn es sich der Betreute leisten kann – […..]
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Kann die Totenfürsorge und die Bestattung in den Aufgabenkreis des Betreuers fallen?

Der Betreuer hat auch nach dem Tod des Betreuten noch bestimmte Pflichten zu erfüllen. Diese sind vor allem bestimmte Abwicklungstätigkeiten hinsichtlich des Vermögens des Betreuten. Er muss eine Schlussabrechnung durchführen, das Vermögen an die Erben herausgeben. Außerdem kommt noch eine kurzzeitige Notgeschäftsführung in Betracht, wenn und solange noch erbrechtliche Fragen zu klären sind. Ist der Betreuer auch berechtigt, bzw. verpflichtet, […..]
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