„Unbetreubarkeit“ wird nach strengen Maßstäben beurteilt

„Unbetreubarkeit“ wird nach strengen Maßstäben beurteilt. Wenn der Betroffene trotz fehlender Kooperationsbereitschaft von der Betreuung objektiv profitiert bleibt sie angeordnet.

Wenn ein Betroffener in keiner Weise dazu bereit ist, mit dem Betreuer oder dem Betreuungsgericht in Kontakt zu treten und entsprechend im Betreuungsverfahren zu seinem eigenen Wohl „mitzuarbeiten“ und Kooperationsbereitschaft zu zeigen, führt dies in bestimmten Fällen zur sog. „Unbetreubarkeit“. Die Betreuung darf dann nicht angeordnet, bzw. muss aufgehoben werden. Mit dieser Rechtsfolge wird in der Rechtsprechung aber sehr vorsichtig umgegangen, da es oft zum Krankheitsbild des Betreuten gehört, dass dieser sich dem Kontakt und dem Dialog mit dem Betreuer widersetzt. Deshalb gilt:

Bei fehlender Bereitschaft des Betroffenen, mit dem Betreuungsgericht und / oder Betreuer zu kooperieren, ist nicht „automatisch“ Unbetreubarkeit anzunehmen. Entscheidend ist, ob trotz der fehlenden Bereitschaft des Betroffenen, mit dem Betreuer oder dem Betreuungsgericht zu kommunizieren, trotzdem eine Betreuung stattfinden kann, die dem Betroffenen Vorteile bringt, d. h. eine Verbesserung seiner Situation herbeigeführt werden kann und er somit von der Betreuung profitiert.

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