Betreuung für den Fall des Todes des Betreuers kann im Voraus durch Bestellung eines bestimmten Ersatzbetreuers geregelt werden

Eine sehr interessante und sich für viele Familien praxisrelevante Frage wurde uns von Frau G. gestellt. Sie ist Mutter eines erwachsenen, behinderten Sohnes und für diesen zur Betreuerin bestellt. Da Frau G. selbst inzwischen betagt ist, macht sie sich Gedanken darüber, wer nach ihrem Tod als rechtlicher Betreuer für ihren Sohn in Frage kommt. Die Familie möchte, dass in diesem Fall die Schwester des Betroffenen zur Betreuerin bestellt wird. Hier stellt sich die Frage, ob dies von Frau G. im Namen ihres Sohnes im Voraus geregelt werden kann.

Es kommt in diesem Fall für Frau G. in Betracht, sich rechtzeitig mit dem Betreuungsgericht in Verbindung zu setzen und die gewünschte Nachfolgebetreuerin – hier die Schwester – zur Ersatzbetreuerin bestellen zu lassen. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers schon zu Beginn der Betreuung ist übrigens nach der Reform des Betreuungsrechts, die am 01.01.2023 in Kraft tritt, obligatorisch. Das bedeutet, dass die Wichtigkeit der rechtzeitigen Ersatzbetreuerbestellung vom Gesetzgeber erkannt wurde. Nach der bisherigen Rechtslage ist es so, dass eine Ersatzbetreuerbestellung im Voraus von den Betreuungsgerichten grundsätzlich nicht durchgeführt wird, sondern erst dann, wenn sich konkrete Gründe für einen Ausfall des Betreuers abzeichnen.

 

 

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