Besondere Bedeutung der Betreuungsverfügung

Der Fall Ilona B. aus Frankfurt zeigt, dass Berater vielfach auch die besondere Bedeutung der Betreuungsverfügung übersehen. Frau Ilona B hatte ihrer Schwester eine Vorsorgevollmacht gegeben. Diese war aufgrund der damals schon bestehenden Demenz unwirksam. Zur gleichen Zeit enthielt die Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung, nämlich den Hinweis, dass – falls die Vorsorgevollmacht unwirksam ist – damit auch die Schwester als Betreuerin vorgeschlagen ist.

Ilona B. wechselte Ihren Anwalt in der zweiten Instanz, nachdem sie in der ersten Instanz den Antrag auf Einsetzung der Schwester als Betreuerin trotz der Betreuungsverfügung verloren hatte. In der zweiten Instanz hatte der Anwalt, der Frau Ilona B. vertreten hatte, das Gericht darauf hingewiesen, dass, wenn ein volljähriger Betroffener einen Sohn als Betreuer bestellt, dieser Vorschlag von Gericht zu akzeptieren ist, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft (§897 IV S. 1 BGB).

Ein solcher Vorschlag verlangt in der Regel keine Geschäftsfähigkeit noch einen Willen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, dass eine bestimmte Person sein Betreuer werden sollte (BGH 07.08.2013, XII ZB 131/13). Der BGH hat in dieser wichtigen Entscheidung dann auch darauf hingewiesen, dass auch in einer Vorsorgevollmacht, die unwirksam ist, eine entsprechende Betreuungsverfügung wirksam ein Betreuer vorgeschlagen werden kann. Dieser Vorschlag ist seitens des Gerichts zu akzeptieren.

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