Betreuungsrecht – Sachverständigengutachten

Der Bundesgerichtshof hat erst wieder vor kurzem entschieden, (26.09.2018 XII ZB 395/18), dass der Betreute das Sachverständigengutachten, welches in einem Betreuungsverfahren über einen Betreuten erstellt wird, persönlich in seinem vollen Wortlaut erhalten muss. Nur unter den Voraussetzungen des § 288 I FamFG kann davon abgesehen werden, nämlich wenn dies, nach dem ärztlichen Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

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