Richterentscheidung

Immer wieder erleben wir Entscheidungen im Betreuungsrecht, bei denen Richter einfach eine Person auswählen, ohne mit dem Betreuten bezüglich der Auswahl der Person zu sprechen oder auf einen Wunsch des Betreuten einzugehen.

Es muss an dieser Stelle nochmals dringend darauf hingewiesen werden, dass ein Ermessen dem Richter bei der Auswahl des Betreuers gemäß § 1897 IV BGB grundsätzlich nicht zusteht. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.08.2016 hat der Richter die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Das Gericht kann sich allerdings nur dann über den Willen des Betreuten hinwegsetzen, wenn die Bestellung der gewünschten Person dem Wohl des Betreuten zuwider liefe. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände von erheblichen Gewicht Argumente ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss also konkret die Gefahr bestehen, dass die vorgeschlagene Person die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann.

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