Die unterschiedlichen Blickwinkel des Betreuungsrechts

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, der in betreuungsrechtlicher Sicht aus sehr unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden kann:
Eine ältere Dame (84 Jahre) hatte einem jungen Mann, der ihr „flüchtig“ bekannt war, einen Betrag in Höhe von 11.400 Euro zukommen lassen. Nachdem die beiden Töchter der Dame davon erfahren hatten, regten sie bei Gericht ein Betreuungsverfahren für ihre Mutter an. Dies reagierte prompt, und zwar mit der ganzen „Palette“, die das Betreuungsrecht zu bieten hat.

Eine der Töchter wurde zur Betreuerin bestimmt für (fast alle) Aufgabenbereiche, die auf einen Betreuer übertragen werden können:
Widerruf der Vollmacht, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und der Entscheidung über den Fernmeldeverkehr. Für den Bereich der Vermögenssorge hat es darüber hinaus einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Und dazu außerdem, nur in besonderen Fällen und unter besonders strengen Voraussetzungen möglich: Widerruf der Vollmacht (die die Betroffene für ihre 2. Tochter hinsichtlich der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung erstellt hatte).
Die Betroffene legte gegen die Betreuerbestellung Beschwerde ein. Diese wurde aber abgewiesen, weshalb sie sich letztendlich mit der Rechtsbeschwerde an den BGH wandte. Dort wurde die Betreuung nicht aufgehoben, der BGH entschied aber dahingehend, dass der Betroffenen – wegen der umfangreichen Betreuung in nahezu allen möglichen Angelegenheiten – ein Verfahrenspfleger (zur Unterstützung) zur Seite gestellt werden muss. Nach der Stellungnahme des Verfahrenspflegers muss erneut über den Bestand der Betreuung entschieden werden. (BGH, Beschluss vom 16.3.2016 – XII ZB 203/14)
Ungeachtet dieses individuellen Sachverhaltes und den Umständen, die zu diesen rechtlichen Bewertungen geführt haben, zeigt sich hier eines ganz deutlich: Das System, welches dem geltenden Betreuungsrecht zugrunde liegt, kann in Windeseile zu Ergebnissen führen, die die Beteiligten (vor allem die Betroffenen) so niemals erwartet hätten. Zudem muss immer wieder klar betont werden: Das Betreuungsrecht soll dem Wohle des (bedürftigen) Betroffenen dienen, nicht die (künftigen) Interessen Dritter schützen.
Auf der einen Seite kann ein solcher Fall im Allgemeinen so betrachtet werden, dass eine Betroffene, die – aus welchen Gründen auch immer – einem Bekannten einen großen Geldbetrag schenken möchte, durch eine Betreuungsanregung nahezu ihrer kompletten Eigenverantwortung beraubt wird. Die Tatsache, dass eine Betreuung mit nahezu allen Aufgabenkreisen, inklusive z. B. „Aufenthaltsbestimmung“, „Öffnen und Anhalten der Post“, „Entscheidung über den Fernmeldeverkehr“ angeordnet wird, bedeutet eine erhebliche Freiheitsbeschränkung. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes hinsichtlich der Vermögenssorge belässt der Betroffenen nahezu keinen Spielraum mehr in finanziellen Angelegenheiten. Ob diese massiven Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen tatsächlich gerechtfertigt und zum Wohle der Betroffenen tatsächlich erforderlich sind, bleibt der Prüfung eines jeden Einzelfalls überlassen. Genauso wie die Frage danach, ob es sich bei dem Empfänger eines geschenkten Geldbetrages um einen unredlichen Bekannten handelt, oder ob es – nach dem Willen der Betroffenen – gute und damit von allen Seiten zu akzeptierende Gründe für eine solche Schenkung gibt. Gleichfalls muss in einem solchen Fall auch die Frage danach gestellt werden, ob nicht eher finanzielle, erbrechtlich begründete Interessen und Befürchtungen der Angehörigen hinter einer Betreuungsanregung, die im Ergebnis eine evtl. unangemessene Freiheitsbeschränkung der Betroffenen zur Folge hat, im Vordergrund stehen. Diese Interessen stellen nämlich gerade nicht den Schutzzweck des Betreuungsrechts dar.
Auf der anderen Seite kann sich ein solcher Fall natürlich auch gegensätzlich darstellen. Wenn man davon ausgeht, dass eine ältere Dame sich gegen ihren Willen durch widerrechtliches Verhalten eines „Bekannten“ dazu veranlasst oder sogar dazu genötigt sieht, ihm einen großen Geldbetrag zu überlassen und selbst nicht dazu in der Lage ist, sich gegen eine dahingehende negative Beeinflussung zu wehren, stellen die Mittel des Betreuungsrechts ein wirkungsvolles, regulierendes Mittel dar, die Interessen und das Wohl der Betroffenen zu vertreten und zu wahren.
Trotzdem bleibt festzuhalten, dass die Mittel des Betreuungsrechts immer verhältnismäßig, dem Einzelfall entsprechend, einzusetzen sind und eine sinnvolle Balance zwischen erforderlicher Unterstützung und Wahrung der Freiheitsrechte der Betroffenen gefunden werden muss.

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